Rz. 11

Nach § 310 Abs. 3 AO bestehen Ausnahmen von den in § 310 Abs. 1 und 2 AO normierten Voraussetzungen für die Pfändung hypothekarisch gesicherter Forderungen. Auch diese Ausnahmen erklären sich aus den zivilrechtlichen Bestimmungen zur Hypothek. Da die Verknüpfung zwischen der Forderung und dem Sicherungsrecht nach § 1159 BGB nicht für die Forderung auf rückständige Zinsen und andere Nebenleistungen besteht.[1], kann die dahin gehende Forderung auch ohne die Hypothek im Weg der einfachen Abtretung übertragen werden.[2] Deshalb gilt für diese Fälle auch nicht § 310 AO, sondern die Forderung ist allein nach § 309 AO pfändbar.[3]

 

Rz. 12

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn eine Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, für die ein Inhaber- oder Orderpapier ausgestellt ist, also insbesondere Wechsel, Schecks sowie die Orderpapiere des HGB. In diesen Fällen handelt es sich nach § 1187 BGB stets um eine Sicherungshypothek.[4] Die Übertragung einer solchen Forderung erfolgt nach den für die Übertragung des Papiers geltenden Regelungen. Deshalb geht auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger mit der Übertragung des Papiers über. Dies gilt ebenso im Fall der Pfändung dieser Forderung. Diese erfolgt nach § 312 AO durch Wegnahme des Papiers.[5]

[1] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1159 BGB Rz. 1.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 310 AO Rz. 39ff.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 310 AO Rz. 27.
[4] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1187 BGB Rz. 2.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 310 Rz. 8.

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