Rz. 10a

Nach S. 2 des Abs. 1 entfällt die Meldepflicht, wenn deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Einschränkung der Verpflichtung wegen des entstehenden Aufwands soll vor allem Bagatellmitteilungen unterbinden.[1] Die Finanzbehörden tendieren im Interesse der Erfüllung ihrer originären Aufgaben verständlicherweise dazu, die Veranlagungstätigkeit von Mitteilungsaufwand möglichst zu verschonen.[2] Grundsätzlich sind sie aber verpflichtet, die organisatorischen oder automationstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, um ihrer Mitteilungspflicht zu genügen.[3] Mit § 31 Abs. 1 S. 2 AO wird dementsprechend normiert, dass nicht die Intensität des Aufwands als solche, sondern das Verhältnis des entstehenden Aufwands zur Bedeutung der Mitteilung für den Mitteilungsempfänger für die Frage des Entfallens der Verpflichtung maßgebend ist.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31 AO Rz. 1.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 31-31b AO Rz. 3.
[3] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 31 Rz. 6.

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