Rz. 14
Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eigenhändig von einem Vollstreckungsbeamten unterschrieben wird. Ausreichend ist vielmehr die gedruckte Wiedergabe des Namens. Dies hat der BFH bestätigt.[3] Die elektronische Form[4] ist § 309 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen.[5]
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