Rz. 14

Die Pfändungsverfügung hat schriftlich zu ergehen.[1] Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Abs. 1 S. 1 AO. Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit nach § 119 Abs. 3 AO erforderlich, dass die pfändende Behörde erkennbar ist und eine Unterschrift eines zuständigen Beamten erfolgt.[2] Hingegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Pfändungsverfügung eigenhändig von einem Vollstreckungsbeamten unterschrieben wird. Ausreichend ist vielmehr die gedruckte Wiedergabe des Namens. Dies hat der BFH bestätigt.[3] Die elektronische Form[4] ist § 309 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen.[5]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 95; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 37.
[2] Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7 VollstrA; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 22f.
[4] Vgl. § 126a BGB.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 95; s. auch BFH v. 17.12.2019, VII R 62/18, BFH/NV 2020, 787.

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