Rz. 13

Eine Pfändung kommt dann nicht in Betracht, wenn die Pfändbarkeit der Forderung vom Gesetz her ausdrücklich ausgeschlossen ist.[1] Zu Einzelheiten s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 319 AO.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 AO Rz. 6ff.

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