Rz. 10

Die Forderung des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet wird, muss im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, dass sie rechtlich existent sein muss. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vorliegen. Unerheblich ist indes, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig oder betagt, bedingt oder befristet ist. Sie kann auch noch von einer Gegenleistung abhängig sein. Ebenfalls möglich ist es, eine nicht einklagbare Forderung zu pfänden. Eine Besonderheit gilt bei Kontokorrentforderungen. Bei diesen wird der zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung bestehende Saldo von der Pfändung erfasst.[1] Bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich, dass diese wie alle anderen Forderungen zu pfänden sind. Bei Miet- und Pachtforderungen ist zu beachten, dass die gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters und Verpächters von der Pfändung mit erfasst werden. Zur Pfändung von Versicherungsforderungen s. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 51ff.

[1] Ausführlich zur Pfändung von Bankkonten Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 36ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge