Rz. 2

§ 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die geschuldete Leistung in Geld zu erbringen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein inländisches oder ausländisches Zahlungsmittel handelt.[3] Es muss aber ein gesetzliches Zahlungsmittel sein. Unter den Begriff der Geldforderung fallen auch Ansprüche aus Lebensversicherungen.[4] Zu Einzelfragen s. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 33ff.

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 309 Rz. 2.
[2] Vgl. §§ 194, 241 BGB.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 22.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 1; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 52f.

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