Rz. 6

Hinsichtlich der Verteilung des Erlöses bestehen unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob der Erlös zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht oder nicht. Grundsätzlich wird dabei im Fall einer Anschlusspfändung nach § 308 Abs. 3 AO der Erlös in der Reihenfolge der Pfändungen verteilt. Eine abweichende Regelung kann durch alle Gläubiger getroffen werden. Bei mehrfachen Pfändungen, die sich nach § 308 Abs. 5 AO ergeben haben, also bei gleichzeitigen Pfändungen, wird der Erlös hingegen im Verhältnis der Forderungen verteilt, da die Forderungen der Pfandgläubiger in diesem Fall als gleichwertig anzusehen sind.[1]

 

Rz. 7

Reicht der Erlös nicht aus, um alle Forderungen zu befriedigen, und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, eine abweichende Verteilung des Erlöses, bestimmt § 308 Abs. 4 AO ein besonderes Verteilungsverfahren.[2] Die gepfändete Sache ist dabei bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt ist, zu hinterlegen, wobei dem Gericht die Sachlage darzustellen ist. Einzelheiten des dann durchzuführenden gerichtlichen Verteilungsverfahrens ergeben sich aus §§ 873 – 882 ZPO, auf die in § 308 Abs. 4 S. 3 AO verwiesen wird.[3]

 

Rz. 8

Die Kosten der Versteigerung sind vor der Verteilung des Verwertungserlöses abzuziehen.[4] Die übrigen Kosten teilen den Rang der jeweiligen Pfändung.[5]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 20.
[2] Hierzu ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 21ff.
[3] S. zu Einzelheiten Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Erl. zu §§ 873 – 882 ZPO.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 308 Rz. 7; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 19.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 308 AO Rz. 4.

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