Rz. 2

Namenspapiere können nicht allein durch eine reine Übereignung an den Erwerber übertragen werden. Hinzu muss kommen, dass der Name des Erwerbers umgeschrieben wird. Dies erfolgt durch ein Indossament oder durch eine schriftliche Abtretungserklärung.[1] Ein wichtiger Fall eines Namenspapiers ist die Namensaktie nach § 68 AktG.[2] Diese wird durch Indossament übertragen. Erforderlich ist auch die Umschreibung im Aktienregister (früher Aktienbuch) der Gesellschaft.[3] § 302 AO versetzt die Vollstreckungsbehörde in die Lage, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu bewirken. Dies geschieht, indem die Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsschuldners die entsprechenden Erklärungen abgibt.[4]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 303 Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 4.
[2] Koch, in Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, § 68 Rz. 2ff.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 303 AO Rz. 1.

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