Rz. 6

Ein Verstoß gegen § 302 AO hat nicht etwa eine Nichtigkeit der Veräußerung zur Folge. Es kann aber eine Amtspflichtverletzung seitens der Vollstreckungsbehörde vorliegen, etwa wenn sie die Wertpapiere nicht aus freier Hand verkauft. Als Folge können sich Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ergeben.[1]

[1] Palandt/Sprau, BGB. 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 11ff.

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