Rz. 5

Gibt es keinen Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung nach den allgemeinen Bestimmungen durch Versteigerung oder besondere Verwertung.[1] Dabei ist dann die Wochenfrist des § 298 Abs. 1 AO zu beachten. Zur Wertermittlung kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.[2]

[1] Abschn. 37 Abs. 1 S. 2 VollstrA; Klein/Werth, AO, 15 Aufl. 2020, § 302 Rz. 4.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 21.

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