Rz. 89

§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrechtliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr (nur) dem nationalen Recht, sondern (auch) der DSGVO unterliegen, bedurfte es einer entsprechenden Öffnungsbefugnis.[2]

Voraussetzung einer erlaubten Offenbarung oder Verwertung ist, dass das Bußgeldverfahren, dem die Verarbeitung der geschützten Daten dient, den Anwendungsbereich der AO und nicht etwa den Beschäftigtendatenschutz betrifft.[3] Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in der AO oder den Steuergesetzen werden nunmehr nicht mehr von der Finanzverwaltung, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde verfolgt.[4] Diese ist auf entsprechende Informationen seitens der Finanzbehörden angewiesen. Dies setzt eine Offenbarung geschützter Daten voraus.[5] Dem wird die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO gerecht. Im Ergebnis wird damit die bisherige Rechtslage inhaltlich fortgeführt.[6]

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[2] Baum, NWB 42/2017, 3203, 3209.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 70e m. w. N.
[5] Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1867.
[6] BT-Drs. 18/12611, 89.

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