Rz. 111

Das Offenbaren und Verwerten ist auch zulässig, wenn die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind. Eine Auskunft ist dann ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung gegeben, wenn die Auskunftsperson nicht vorher durch die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft aufgefordert worden ist. Hierunter fallen z. B. während der Außenprüfung ungefragt geäußerte Tatsachen und die sog. Zufallsfunde, aber auch der Inhalt von Mitteilungen von Anzeigenerstattern und sonstigen Dritten.

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