Rz. 54

Den Mitteilungen einer Finanzbehörde sind die Fälle gleichgestellt, in denen Stpfl. einer anderen Behörde oder Stelle aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Steuerbescheid oder eine Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen vorzulegen haben.[1]

Hingegen gilt der Geheimnisschutz nicht, wenn der Stpfl. einen Steuerbescheid oder eine steuerliche Bescheinigung (z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigung) ohne gesetzliche Verpflichtung, wenn auch auf Anforderung einer anderen Behörde, vorlegt.

[1] Z. B. nach §§ 46, 47 BAFöG.

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