Rz. 32

Die personenbezogenen Daten von Gesellschaften (Gemeinschaften) dürfen denjenigen gegenüber offenbart werden, die sie vertreten. Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein praktisches Bedürfnis für eine Offenbarung kann sich etwa bei einem Wechsel in der Person des Vertreters ergeben. Besteht das Steuerrechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft, gilt das Steuergeheimnis gegenüber ihren nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern. Dem die KG nicht vertretenden Kommanditisten darf daher kein Einblick in die GewSt-Akten der KG gegeben werden, dem Aktionär kein Einblick in die Steuerakten der AG.

Die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft betrifft dagegen nicht die Gesellschaft, sondern die Beteiligten, sodass diesen gegenüber das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht greift. Allerdings könnte eine Geheimnisverletzung darin erblickt werden, dass im Rahmen der einheitlichen Feststellung personenbezogene Daten eines einzelnen Gesellschafters anderen Gesellschaftern bekannt werden, die davon nicht betroffen sind, wie etwa die Höhe des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters oder Finanzierungsaufwand als Sonderbetriebsausgaben oder -werbungskosten aufgrund des fremdfinanzierten Beteiligungserwerbs. Rspr. und Lit. gehen jedoch pragmatisch davon aus, dass Mitgesellschafter das Risiko des Bekanntwerdens aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit in Kauf zu nehmen haben.[1] Hingegen gilt das Steuergeheimnis gegenüber nicht vertretungsberechtigten Gesellschaftern für Feststellungszeiträume, in denen sie nicht mehr oder noch nicht an den einheitlich festzustellenden Einkünften beteiligt waren. Deshalb wird die grundsätzlich zutreffende Auffassung vertreten, dass zum selben Feststellungsjahr mehrere Feststellungsbescheide für verschiedene Zeitabschnitte erlassen werden müssen, wenn es unterjährige Veränderungen im Gesellschafterbestand gegeben hat.[2] In der Praxis ist das aber entbehrlich, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 AO bestellt ist. Soweit eine Einzelbekanntgabe an einzelne Gesellschafter erforderlich ist, sieht das Gesetz in § 183 Abs. 2 AO grundsätzlich nur eine ausschnittsweise Bekanntgabe vor. Wechseln die geschäftsführungsbefugten, vertretungsberechtigten Gesellschafter, so sind danach ergehende einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide auch für die Zeit vor dem Wechsel an die neuen Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben. Sie sind zwar "andere"; Informationen des FA aus der Akte sind jedoch nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

Die Unterbeteiligung an einer Gesellschaft (durch BGB-Gesellschaft oder stille Gesellschaft zwischen Gesellschafter und Unterbeteiligtem) darf den anderen Gesellschaftern gegenüber geheim bleiben und ist ggf. in Wahrung des Steuergeheimnisses in einem besonderen gesonderten Feststellungsbescheid gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO zu erfassen.[3] Erfolgt gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO eine besondere gesonderte Feststellung, so ist der Unterbeteiligte nicht Beteiligter an der ersten gesonderten Feststellung. Ihm dürfen die entsprechenden Unterlagen nicht bekannt gegeben werden.

Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter gehörender Beteiligung (sog. Zebragesellschaft) hat die Umqualifizierung der Einkünfte auf der Ebene der Einkommensteuerfestsetzung (oder einer weiteren gesonderten Einkünftefeststellung) für den betreffenden Beteiligten zu erfolgen. Damit bleiben die Umstände, die zur Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte führen, den anderen Beteiligten in Wahrung des Steuergeheimnisses verborgen.

Zu unterscheiden sind die Fälle und Daten, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einerseits bzw. die eigenen Steuern der Gesellschaft (z. B. USt, GrESt) andererseits betreffen. Bei Letzteren dürfen die personenbezogenen Daten der Gesellschafter nur den für sie vertretungsberechtigten Personen offenbart werden.

Diese Abgrenzungen für die Geheimhaltung bei Gesellschaften und Gemeinschaften gelten auch für die Bekanntgabe von Prüfungsberichten.[4] Dadurch ist möglicherweise nur hinsichtlich eines Teils des Prüfungsberichts ein Offenbaren unzulässig.[5] Auch die Frage, ob ausgeschiedene Gesellschafter an einer Außenprüfung und deren Schlussbesprechung insoweit beteiligt werden können, als die Zeit ihrer Gesellschaftervertretung betroffen ist, muss in diesem Zusammenhang ebenso bejaht werden. Von der Frage der Zulässigkeit ist zu unterscheiden, ob die Finanzbehörde von einer zulässigen Beteiligung oder Übersendung Gebrauch machen muss. Die Notwendigkeit hierzu kann sich aus § 183 Abs. 2 AO ergeben: Der ausgeschiedene Gesellschafter, alle Gesellschafter einer nicht mehr bestehenden Gesellschaft und alle Gesellschafter im Fall ernsthafter Meinungsverschiedenheiten müssen eine Ausfertigung des Feststellungsbescheids erhalten, wenn er ihnen gegenüber wirksam werden soll[6], es sei denn, es ist ein Empfa...

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