Rz. 9

§ 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehend Aufgaben übernehmen, ohne dass dies der Umsetzung des Personals oder der Schaffung zusätzlicher Dienstposten bedarf. Damit kann ein kurzfristiger Ausgleich von Belastungsspitzen erfolgen, ohne dass dienstrechtliche Unverträglichkeiten angeordnet werden müssen.[2]

Teilweise wird die praktische Bedeutung der Norm infrage gestellt.[3] Bereits nach kurzer Zeit zur Evaluation lässt sich aber schon feststellen, dass die Länder von der Möglichkeit der Belastungssteuerung durch die Unterstützungsanordnung nach § 29a AO erfolgreich Gebrauch machen. Dementsprechend werden zur technischen Umsetzung der Flexibilisierung der Ablauforganisation der Finanzverwaltungen der Länder den Gestaltungsvarianten immer wieder anzupassende KONSENS[4]-Verfahren auf Basis des § 29a AO entwickelt.

 

Rz. 10

Für die Zollbehörden bzw. Finanzbehörden des Bundes insgesamt sind entsprechende Unterstützungsmaßnahmen gesetzlich nicht vorgesehen.[5]

[1] BT-Drs. 18/7457, 60.
[2] BT-Drs. 18/7457, 60; Heller/Kniel, NVwZ 2019, 935, 935; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 2.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 5.
[4] Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 11; Heller/Kniel, NVwZ 2019, 935, 937; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 2.

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