Rz. 6

Hat der Meistbietende nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Aushändigung gegen Zahlung verlangt, erfolgt eine anderweitige Versteigerung. Die Zeit wird dabei durch die Versteigerungsbedingungen geregelt, ansonsten hat dies bis zum Ende der Versteigerung zu erfolgen. Unter Versteigerungsbedingungen sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen der AO sowie die ergänzenden Regelungen der Verwaltung zu verstehen. Die anderweitige Versteigerung i. S. d. § 299 Abs. 3 AO kann dabei durchaus auch in dem gleichen Versteigerungstermin vorgenommen werden. Der Meistbietende des ersten Termins ist allerdings von der neuen Versteigerung ausgeschlossen. Erbringt die spätere Versteigerung einen höheren Erlös als die erste, steht der Mehrerlös dem Eigentümer bzw. Gläubiger, nicht dem Meistbietenden der ersten Versteigerung zu. Bei einem Mindererlös haftet der Meistbietende. Dieser Haftungsanspruch ist als Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 27.

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