Rz. 3

§ 299 Abs. 1 AO trifft eine Regelung für den Zuschlag. Sie bestimmt, dass bei einer Versteigerung vor Ort, also der klassischen Versteigerung von gepfändeten Sachen, diesem ein dreimaliger Aufruf vorausgehen soll. Zuschlag ist dabei die öffentlich-rechtliche Entscheidung, dass ein bestimmtes Gebot als Meistgebot akzeptiert wird und somit die Übereignung an diesen Bieter erfolgen soll. Klar zu trennen ist also der Zuschlag vom Übergang des Eigentums. Dieser erfolgt durch die Aushändigung der zugeschlagenen Sache. Verwiesen wird in § 299 Abs. 1 Hs. 2 AO auf § 156 BGB, der den Vertragsschluss bei einer Versteigerung regelt.[1] Aus dieser Verweisung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Der dreimalige Aufruf, der dem Zuschlag vorangehen soll, ist nur eine Sollbestimmung. Der Zuschlag ist damit auch ohne diesen Aufruf wirksam.

 

Rz. 3a

Bei einer Versteigerung im Internet ist die klassische Art des Zuschlags nicht möglich. Hier bestimmt § 299 Abs. 1 S. 2 AO, dass der Zuschlag der Person erteilt wird, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig abgebrochen.[2] Die Person, die das höchste Angebot abgegeben hat, wird benachrichtigt.

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 156 BGB Rz. 1.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 14a.

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