Rz. 9

Da es sich bei § 298 AO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, führt ein Verstoß gegen die Norm grundsätzlich nicht etwa dazu, dass die Versteigerung nichtig wäre.[1] Eine Ausnahme hiervon ist allerdings dann anzunehmen, wenn die erforderliche Öffentlichkeit schlicht nicht bestanden hat, insbesondere weil keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist oder die Öffentlichkeit in anderer Weise ausgeschlossen war. In diesem Fall hindert die fehlende Öffentlichkeit den Eigentumsübergang im Rahmen der Versteigerung.[2] Ein sonstiger Verstoß gegen die in § 298 AO getroffenen Regelungen ist allerdings eine Amtspflichtverletzung, die ggf. einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nach sich ziehen kann, der dann vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 25; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 298 Rz. 4f.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 298 AO Rz. 8; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 26; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 298 Rz. 8.

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