Rz. 3

§ 298 Abs. 1 AO schreibt vor, dass grundsätzlich zwischen der Pfändung und der Versteigerung mindestens eine Woche vergangen sein muss. Hierdurch soll einem Dritten die Gelegenheit zur Intervention gegeben werden und der Schuldner die Versteigerung noch durch eine freiwillige Leistung abwenden können.[1] Es handelt sich bei der Wochenfrist also um eine Schutzfrist.[2] Aufgrund dieser Schutzfunktion zugunsten des Vollstreckungsschuldners, dem die letzte Möglichkeit gewährt wird, innerhalb der Frist das Geld zu beschaffen, gilt die Wochenfrist ebenfalls bei einem freihändigen Verkauf nach § 305 AO im Fall einer Anschlusspfändung nach § 307 AO.[3] Auch § 816 ZPO kennt diese Wochenfrist.[4]

 

Rz. 4

Der Vollstreckungsschuldner kann auf die Einhaltung der Wochenfrist allerdings verzichten. Darüber hinaus bestimmt § 298 Abs. 1 Hs. 2 AO, dass die Wochenfrist nicht eingehalten werden muss, wenn die sofortige Versteigerung erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.[5] Eine Versteigerung unter Nichtwahrung der Wochenfrist kann also insbesondere bei verderblichen Waren (Lebensmittel, Blumen etc.)[6] und bei Waren mit stark schwankenden Marktpreisen in Betracht kommen. Unverhältnismäßige Kosten können insbesondere bei der Unterbringung gepfändeter Tiere entstehen.[7] Über die Abkürzung der Wochenfrist entscheidet die Vollstreckungsstelle. Die Abkürzung ist mit dem Einspruch anfechtbar.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 298 AO Rz. 1, der auch darauf hinweist, dass in der Praxis die Frist bis zur Versteigerung regelmäßig weit länger ist.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 6.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 7.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 816 ZPO Rz. 2.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 298 Rz. 2.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 298 AO Rz. 3.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 9.

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