Rz. 22a

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes v. 22.11.2020[1] wurde der Verweis auf § 882a Abs. 4 ZPO neu in das Gesetz aufgenommen. Steht eine Sache im Privateigentum, die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unentbehrlich ist, kann die Vollstreckung in diese für unzulässig erklärt werden. Dies kann etwa bei einer Beleihung der Fall sein oder bei kommunalen Unternehmen.[2] Die Bestimmung ergänzt das sog. Fiskusprivileg, nach dem eine Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand nur eingeschränkt zulässig ist. Antragsberechtigt ist der Schuldner oder die öffentliche Hand (Bund, Land, juristische Person des öffentlichen Rechts).

[1] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), BGBl I 2020, 2466.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 295 Rz. 29.

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