Rz. 19

§§ 811a und 811b ZPO enthalten die Möglichkeit, eine an sich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b oder 2 ZPO unpfändbare wertvolle Sache zu pfänden, indem eine andere, weniger wertvolle Sache, die den gleichen Zweck erfüllt, oder der zu ihrer Anschaffung erforderliche Geldbetrag dem Vollstreckungsschuldner überlassen wird.[1] Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet nach § 295 S. 2 AO die Vollstreckungsbehörde. Hierbei hat sie ein pflichtgemäßes Ermessen anzuwenden. Erfolgt die Entscheidung für eine Austauschpfändung, führt diese dazu, dass die unpfändbare Sache pfändbar wird. Die Entscheidung ist damit ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch eröffnet ist.[2]

[1] S. auch Abschn. 35 und 36 VollzA.
[2] S. zur Norm im Einzelnen auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 76ff.

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