Rz. 8

§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO gewährt Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Schutz für künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, in § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a. F.[1] Damit wird man auch Rollstühle, Rollatoren, im Einzelfall auch behindertengerecht umgebaute Fahrzeuge usw. unter die Bestimmung zu fassen haben.[2] Die bisherige Regelung war sicherlich nicht mehr zeitgemäß. Die neue Regelung geht auch weiter, da die Vollstreckung in alle Sachen verboten ist, die aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit ZPO, 18. Aufl. 2021, § 811 ZPO Rz. 27.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 68.

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