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Pfändungsfrei sind nicht mehr explizit die einer unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ein konkreter Trauerfall ist nicht erforderlich.[1] Geschützt wird auch der Grabstein[2], nicht aber Gegenstände bei einem Bestattungsinstitut.[3] Allerdings dürfte weiterhin im Regelfall ein Vollstreckungsschutz aus Verhältnismäßigkeitsgründen sowie Gründen der Pietät in Betracht kommen.
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