Rz. 17

Pfändungsfrei sind nicht mehr explizit die einer unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ein konkreter Trauerfall ist nicht erforderlich.[1] Geschützt wird auch der Grabstein[2], nicht aber Gegenstände bei einem Bestattungsinstitut.[3] Allerdings dürfte weiterhin im Regelfall ein Vollstreckungsschutz aus Verhältnismäßigkeitsgründen sowie Gründen der Pietät in Betracht kommen.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 295 AO Rz. 70.
[2] A. A. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811 ZPO Rz. 37: Schutz aus Pietätsgründen.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 811 ZPO Rz. 37.

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