Rz. 8

Nach § 294 Abs. 2 AO können Realgläubiger der Pfändung der Früchte auf dem Halm widersprechen.[1] Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, gegen die Pfändung nach § 262 AO Einspruch erheben können. Wer als Realgläubiger anzusehen ist, bestimmt sich nach § 10 ZVG, der die Rechte darstellt, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren. Geregelt wird dort auch der Rang der Gläubigerrechte. Sonstige Dritte haben ihre Einwendungen nach §§ 262, 293 AO geltend zu machen.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 9ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 294 AO Rz. 13.

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