Rz. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schuldner anzusehen ist.

 

Rz. 2

Inhaltlich regelt die Norm die Berücksichtigung von Rechten Dritter im Vollstreckungsverfahren in den Fällen, in denen eine Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO ausscheidet, da sich der Dritte nicht im Besitz der Sache befindet. Dieser Personenkreis kann die Vollstreckung an sich nicht verhindern, ist aber berechtigt, eine vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der gepfändeten Sache zu verlangen. § 293 Abs. 2 AO regelt die Zuständigkeit für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung und weist diese ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu. Der Sinn der Bestimmung ist darin zu sehen, dass einerseits die Durchführung der Vollstreckung in den Fällen nicht unnötig erschwert werden soll, in denen der betroffene Dritte allein in seinen Vermögensinteressen berührt ist; andererseits soll aber auch eine gewisse Sicherheit für diesen Personenkreis geschaffen werden. Deshalb wird die vorzugsweise Befriedigung auch als mindere Widerspruchsklage bezeichnet.[3]

[1] Zu den Abweichungen s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 293 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 805 ZPO Rz. 1ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 293 AO Rz. 8; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 293 Rz. 2; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 293 Rz. 1.

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