Rz. 6

Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich berechtigt, da nach § 224 Abs. 1 AO Zahlungen an die Finanzbehörden grundsätzlich an die Finanzkasse zu richten sind. Durch die Zahlung erlischt der Anspruch, den der Vollziehungsbeamte mittels der Sachpfändung vollstreckt. Das Erlöschen tritt dabei bei der Annahme von Bargeld bereits mit der Entgegennahme des Bargelds an den Vollziehungsbeamten ein und nicht erst, wenn dieser den Betrag an die Finanzkasse weiterleitet.[2] Das Risiko eines Untergangs oder auch einer Unterschlagung von Bargeld trägt die Finanzverwaltung somit ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Bargelds, da sie mit der Entgegennahme Eigentum erwirbt.[3]

 

Rz. 7

Bei einer Zahlung mit einem Scheck bestehen einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. So bestehen hinsichtlich der Entgegennahme von Schecks einige Einschränkungen.[4] Insbesondere soll der Vollstreckungsbeamte diese nicht annehmen, wenn zu befürchten steht, dass keine Deckung für eine sofortige Einlösung gegeben ist, etwa weil der Vollstreckungsschuldner bereits zuvor ungedeckte Schecks eingereicht hat. Zudem tritt bei der Entgegennahme eines Schecks ein Erlöschen der Forderung der Finanzverwaltung erst mit der Einlösung des Schecks ein, weil die Hingabe eines Schecks regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB erfolgt.[5]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 10.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 12.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 292 AO Rz. 3.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 292 AO Rz. 12; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 292 AO Rz. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge