Rz. 6

Nach § 29 S. 2 AO ist die sonst örtlich zuständige Finanzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern[1] – zu unterrichten. Dadurch soll es dieser ermöglicht werden, das Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt an sich zu ziehen.[2] Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung lässt die Rechtmäßigkeit der bis dahin getroffenen Maßnahmen unberührt[3], hat aber u. U. den Wegfall der Voraussetzungen für ein weiteres Tätigwerden der nach § 29 S. 1 AO zuständigen Behörde zur Folge.[4]

[1] Vgl. § 121 BGB.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29 AO Rz. 14.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 29 AO Rz. 13.
[4] A. A. Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 29 AO Rz. 13.

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