Rz. 6

Fehlt es an der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis, die Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder Feiertag vorzunehmen, und erfolgt trotzdem eine Vollstreckung, ist die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig.[1] Wird die Erlaubnis zur Vollstreckung nicht vorgezeigt, braucht der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckungshandlung nicht zu dulden. Darüber hinaus ist auch die ohne das Vorzeigen vorgenommene Vollstreckungshandlung anfechtbar. Eine Heilung des Verstoßes durch eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung kann nicht erfolgen. Der Vollstreckungsschuldner kann jedoch auf die Einhaltung der Bestimmung, die seinem Schutz dient, verzichten.[2] Auch heilt das nachträgliche Vorzeigen der rechtzeitig erteilten Erlaubnis den Mangel.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 7; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 289 Rz. 6.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 289 AO Rz. 19.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 289 AO Rz. 7.

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