Rz. 19

Trotz der Tatsache, dass es sich bei den Regelungen in § 287 AO um einen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich handelt, geht die ganz h. M. im vollstreckungsrechtlichen Schrifttum sowohl zur AO als auch zur ZPO davon aus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung die durchgeführte Vollstreckungshandlung nur anfechtbar, nicht aber nichtig werden lässt.[1] Insbesondere bleibt die Sachpfändung bestehen. Zutreffender Rechtsbehelf ist der Einspruch sowie anschließend eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Dies gilt auch, wenn die richterliche Anordnung nachträglich aufgehoben wird.[2] Handelt der Vollziehungsbeamte rechtswidrig, besteht jedoch ein Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Anstellungskörperschaft.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Rz. 36; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 287 Rz. 16.; BFH v. 15.10.2019, VII R 6/18, BFH/NV 2020, 116.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 66ff.

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