Rz. 16

Nach § 287 Abs. 2 AO ist der Vollziehungsbeamte befugt, Türen und Behältnisse zu öffnen, sofern dies zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen erforderlich und im Einzelfall angemessen ist.[1] Das Öffnen hat dabei sachgerecht und in einer Weise zu erfolgen, die den Vollstreckungsschuldner möglichst wenig belastet. Zweckmäßigerweise schaltet der Vollziehungsbeamte deshalb eine sachkundige Person ein (z. B. einen Schlosser oder einen Schlüsseldienst). Die Kosten für diese Personen sind nach § 344 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 337 Abs. 1 AO als Auslagen vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.[2] Das Öffnen darf auch in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners geschehen, doch ist dann § 288 AO zu beachten. Schuldhafte Beschädigungen beim Öffnen können einen Amtshaftungsanspruch begründen.[3]

 

Rz. 17

Neben dem Öffnen von Behältnissen ist der Vollziehungsbeamte auch zur Durchsuchung dieser Behältnisse befugt. Behältnis ist dabei alles, was dem Vollstreckungsschuldner zur Aufbewahrung dient, also Schränke, Truhen, Kassetten, Taschen usw.[4] Die Durchsuchung darf damit auch auf Kleidungsstücke am Körper des Schuldners ausgedehnt werden (sog. Taschenpfändung). In diesen Fällen soll die Durchsuchung durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen, der das gleiche Geschlecht hat wie der Vollstreckungsschuldner.[5] Befinden sich die Behältnisse in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners, ist zur Durchsuchung auch insoweit eine richterliche Anordnung erforderlich.[6]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 278 AO Rz. 48ff.
[2] S. auch Abschn. 18 VollzA.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 Rz. 49.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Rz. 12.

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