Rz. 80

Die Entscheidung über die Haftanordnung trifft das Amtsgericht, dessen Einschaltung wegen Art. 104 Abs. 2 GG erforderlich ist, da eine Inhaftierung nur durch den Richter angeordnet werden kann.[1] Das Gericht hat hierbei die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens sowie das Vorliegen eines Haftgrunds zu prüfen. Haftgrund ist nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO die Verweigerung der Vermögensauskunft. Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob die Haftanordnung nicht ausgeschlossen ist.

 

Rz. 81

Die Prüfungskompetenz des Amtsgerichts erstreckt sich, wenn man das Haftersuchen als Verwaltungsakt ansieht, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vermögensauskunft, wenn diese bestandskräftig ist.[2] Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit obliegt dann der Finanzbehörde bzw. der Finanzgerichtsbarkeit. Das Amtsgericht hat allerdings über die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden.[3] Sieht man dagegen das Haftersuchen als Antrag auf Amtshilfe, so ist im Interesse eines sicheren Rechtsschutzes gegen eine so schwerwiegende Entscheidung dem Amtsgericht die volle Entscheidungsbefugnis über die Rechtmäßigkeit des Ersuchens einzuräumen.[4]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 32.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 73.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 23.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 23; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rz. 31.

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