Rz. 24

Nach § 284 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. 2 AO sind in das Vermögensverzeichnis auch entgeltliche oder unentgeltliche Vermögensveräußerungen aufzunehmen.[1] Die hier aufgeführten Rechtsgeschäfte unterliegen der Anfechtung nach §§ 133, 134 InsO bzw. §§ 3, 4 AnfG bei einer Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Finanzbehörde wird durch die Angaben in die Lage versetzt, den Erlass eines Duldungsbescheids zu prüfen.[2]

Nahestehende Personen i. S. v. § 138 InsO[3] sind,

  • wenn der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person ist:

    • der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
    • der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
    • Verwandte des Schuldners oder des in Nr. 1 bezeichneten Ehegatten in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nr. 1 bezeichneten Ehegatten sowie die Ehegatten dieser Person;
    • Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben;
    • eine juristische Person, an der der Schuldner oder eine ihm nahestehende natürliche Person zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf andere Weise eine wesentliche Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist.[4]
  • wenn der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist:

    • die Mitglieder des Vertreter- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
    • eine Person oder eine Gesellschaft, die aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit hat, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
    • eine Person, die zu einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Abs. 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 AO Rz. 12; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 18ff.
[2] S. § 191 AO; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 37.
[3] S. auch Braun/Riggert, InsO, 8. Aufl. 2020, § 138 InsO Rz. 3ff.
[4] S. auch Braun/Riggert, InsO, 8. Aufl. 2020, § 138 InsO Rz. 9ff.

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