Rz. 16

Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem Normzweck sowie auch dem Wortlaut des § 284 Abs. 3 S. 1 AO ergeben sich folgende allgemeine Grundsätze:

  • Das Verzeichnis des Vermögens muss vollständig sein.[2] Es sind also alle Vermögensgegenstände aufzuführen, deren Eigentümer oder Berechtigter der Vollstreckungsschuldner ist. Macht der Vollstreckungsschuldner vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, darf die Finanzverwaltung Strafanzeige erstatten.[3] Die Angaben des Vollstreckungsschuldners müssen so genau und vollständig sein, dass die Finanzbehörde anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung des Anspruchs treffen kann.[4] Der Vollstreckungsschuldner ist auch nicht befugt, sich die spätere Ergänzung vorzubehalten. Bei Duldungspflichtigen erstreckt sich die Offenbarungspflicht nicht auf das gesamte persönliche Vermögen, sondern nur auf das Vermögen, das der Vollstreckung durch die Finanzbehörde im Einzelfall unterliegt.
 

Rz. 17

  • Das Verzeichnis muss nur Auskunft über Vermögensgegenstände geben. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Gegenstände im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen.[5] Der Vollstreckungsschuldner braucht keine Angaben über seine Verbindlichkeiten oder Belastungen zu machen.
 

Rz. 18

  • Im Verzeichnis müssen nur die vorhandenen Vermögensgegenstände aufgeführt werden. Auskunft über frühere Vermögensverhältnisse kann nicht verlangt werden. Der Vollstreckungsschuldner ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben über den Verbleib von Gegenständen zu machen. Er braucht auch zukünftige Vermögenserwartungen, die sich nicht bereits zu einem pfändbaren Recht konkretisiert haben, nicht zu offenbaren.
[4] BayObLG v. 6.3.2003, 5 St RR 18/03, NJW 2003, 2181.
[5] FG Düsseldorf v. 17.12.1990, 5 K 348/89 KV, EFG 1991, 367; BFH v. 4.8.1992, VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342 für Auslandsvermögen, in das aufgrund des geltenden Rechtshilfeabkommens nicht vollstreckt werden kann; BFH v. 5.10.2001, VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160.

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