Rz. 11

Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.[1] Dem Vollstreckungsschuldner wird also eine letzte Frist für die Zahlung eingeräumt, bevor er die Vermögensauskunft abzugeben hat. Es ist nicht mehr erforderlich, wie nach der alten Rechtslage, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, also vollständig oder teilweise erfolglos war.[2] Auch die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung[3] oder die Verweigerung der Durchsuchung[4] ist nunmehr nicht mehr von Bedeutung. Gleiches gilt für die Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners.[5]

[1] Abschn. 52 Abs. 1 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 5.
[2] § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO a. F.
[3] § 284 Abs. 1 Nr. 2 AO a. F.
[4] § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO a. F.
[5] § 284 Abs. 1 Nr. 4 AO a. F.

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