Rz. 6

Bei Verletzung der Pflicht zur Prüfung der Sache vor der Versteigerung bleibt die Haftung für schuldhaftes Verhalten unberührt, da nach § 283 AO nur die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden.[1] Erwerber und Vollstreckungsschuldner können deshalb bei einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz nach den allgemeinen Regelungen des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verlangen.[2] Klagen aufgrund einer Amtspflichtverletzung sind vor den Zivilgerichten zu erheben. Gleiches gilt im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht.[3]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 806 ZPO Rz. 1.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 283 AO Rz. 7; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 283 Rz. 4.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 806 ZPO Rz. 1.

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