1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt. Darüber hinaus werden in § 281 Abs. 2 und 3 AO Regelungen getroffen, die das Recht auf Pfändung beschränken und damit einen Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellen.[3]

 

Rz. 2

§ 281 Abs. 1 AO hat letztlich rein klarstellenden Charakter. Dort ist nämlich nur normiert, dass die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens durch Pfändung erfolgt. Diese Formulierung des § 281 Abs. 1 AO ist allerdings unvollständig. Ziel der Vollstreckung von Geldforderungen ist nämlich die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers[4], die erst durch das Erlöschen des Anspruchs eintritt. Der gepfändete Gegenstand bedarf demgemäß noch der Pfandverwertung, also eines gesondert zu betrachtenden Verfahrensschritts, damit das Erlöschen der Schuld und die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers überhaupt eintreten können. Auch führt die Verwertung nicht automatisch zur Befriedigung. Hier kann z. B., wenn die Verwertung nicht durch die Behörde selbst vorgenommen wird, die Auskehrung des Erlöses erforderlich sein. Im Zeitraum zwischen Pfändung und Befriedigung können sich insbesondere Probleme der Gefahrtragung ergeben, d. h. fraglich sein, wer das Risiko des Verlusts des Pfandgegenstands bzw. des Verwertungserlöses zu tragen hat.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 1.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 803 ZPO Rz. 1ff.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 3.
[4] Vgl. § 252 AO.

2 Bewegliches Vermögen

 

Rz. 3

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von

Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen darf (zur Abgrenzung s. Erl. zu § 322 AO). Durch eine gesetzliche Zuordnung zum unbeweglichen Vermögen verlieren die Gegenstände des beweglichen Vermögens ganz oder teilweise ihre Pfändbarkeit. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind ungetrennte Früchte[2], die als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gleichwohl der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen können.[3]

 

Rz. 4

Die wirksame Pfändung erfordert, dass der Pfandgegenstand des beweglichen Vermögens grundsätzlich Eigentum des Vollstreckungsschuldners ist. Die Leistungspflicht des Steuer- bzw. Haftungsschuldners umfasst nur die Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen. Dritte, die Rechte an dem Pfandgegenstand haben, die die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einschränken, brauchen gem. § 262 AO die Vollstreckung in den Gegenstand nicht zu dulden. Etwas anderes gilt im Einzelfall nur dann, wenn den Dritten durch Duldungsbescheid[4] eine Pflicht zur Duldung auferlegt worden ist. Diese Duldungspflicht ist dann Vollstreckungsgrundlage, der Dritte wird insoweit zum Vollstreckungsschuldner.[5]

[1] S. Rz. 1; Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 281-321 AO Rz. 2; auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 1.
[3] S. zur Abgrenzung auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 7.
[5] Zum Begriff s. § 253 AO.

3 Pfändung – Begriff, Rechtsnatur, Rechtsschutz

 

Rz. 5

Pfändung ist die Beschlagnahme, d. h. die Sicherstellung eines Gegenstands des beweglichen Vermögens zum Zweck der Verwertung und Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Die Pfändung ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO[1], der bei der Pfändung beweglicher Sachen mit der Inbesitznahme bzw. der Siegelung[2] und bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten mit der Bekanntgabe der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner[3] wirksam wird.[4]

 

Rz. 6

Die Pfändung ist, da sie Verwaltungsakt ist, mit dem Einspruch anfechtbar, im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zu erheben.[5] Gegen die Pfändung können aber keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten. Dies ergibt sich aus § 256 AO (s. hierzu im Einzelnen Erl. zu § 256 AO). Vorläufiger Rechtsschutz kann nach der h. M. mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[6] erreicht werden.[7] Die Aussetzung der Vollziehung bewirkt aber nicht, dass die eingetretenen Pfändungswirkungen (s. Erl. zu § 282 AO), insbesondere die erlangte Rangstellung des Vollstreckungsgläubigers, beseitigt werden. Die Aussetzung der Vollziehung hindert nur die weitere Fortführung des Vollstreckungsverfahrens und damit die Verwertung des Pfandgegenstands.

[1] BFH v. 17.1.1985, VII B 46/84, BStBl II 1985, 302; BFH v. 18.7.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 281 Rz. 7; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 281 Rz. 3; Loose,...

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