Rz. 9

Weitere Voraussetzung für die Änderung ist, dass die rückständige Steuer wegen der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Durch die Änderungsmöglichkeit soll die Beitreibung wenigstens insoweit gesichert werden, als sie bei richtiger Aufteilung möglich ist. Das FA trifft die Feststellungslast dafür, dass die fehlerhafte Aufteilung die alleinige Ursache der Nichtbeitreibung der Steuerrückstände ist, bei richtiger Aufteilung also insgesamt höhere Beträge hätten beigetrieben werden können.[1] Wurden aufgrund der unrichtigen Aufteilung bei einem Gesamtschuldner zu hohe Beträge beigetrieben, rechtfertigt der bei einem anderen Gesamtschuldner verbliebene niedrigere Rückstand keine Änderung des Aufteilungsbescheids.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 7.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 7.

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