Rz. 4

Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. Ein Antrag ist für die Änderung nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Die mit den Worten "außer in den Fällen des § 129" zugelassene Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten betrifft nur Fehler, die beim Erlass des Aufteilungsbescheids selbst unterlaufen sind. Offenbare Unrichtigkeiten der zugrunde liegenden Steuerbescheide können nur durch eine Berichtigung der Steuerfestsetzung und eine daran anschließende Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 4a; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 280 Rz. 3.

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