1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglichkeit nach Abs. 2.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 5.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106, Rz. 29.
[2] Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 280 AO Rz. 6.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

§ 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO.

Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil sie nur für Steuerbescheide und ihnen verfahrensrechtlich gleichgestellte Verwaltungsakte gelten.

§ 273 Abs. 1 AO geht in seinem Anwendungsbereich der Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 280 Rz. 3.

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