1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglichkeit nach Abs. 2.[2]
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
§ 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO.
Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil sie nur für Steuerbescheide und ihnen verfahrensrechtlich gleichgestellte Verwaltungsakte gelten.
§ 273 Abs. 1 AO geht in seinem Anwendungsbereich der Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.[2]
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