Rz. 7
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) hat keine konstitutive Wirkung, sondern ist rein feststellender Natur.[1] Ggf. hat die Aufsichtsbehörde ein drittes, bis dahin nicht am Kompetenzkonflikt beteiligtes FA für zuständig zu erklären.[2] Entspricht die von der Aufsichtsbehörde getroffene Entscheidung nicht dem Gesetz, bleibt im Außenverhältnis die Zuständigkeit der nach dem Gesetz zuständigen Behörde bestehen.[3]
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