Rz. 11

Gegen den Aufteilungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Einspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren sind alle Gesamtschuldner, die nicht selbst Einspruch eingelegt oder Klage erhoben haben, nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen bzw. nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[1] Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid können nur zum aufzuteilenden Betrag, zum angewendeten Aufteilungsmaßstab, zur Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und zum Aufteilungsverfahren geltend gemacht werden. Dagegen können Einwendungen gegen den Steuerbescheid weder hinsichtlich der Höhe der Steuer noch hinsichtlich der Zuordnung einzelner Besteuerungsgrundlagen zu dem einen oder anderen Zusammenveranlagten erhoben werden.[2]

 

Rz. 12

Eine Aussetzung der Vollziehung des Aufteilungsbescheids scheidet auch dann aus, wenn die Vollstreckungsbeschränkung nach § 277 AO nicht eingreift. Der Aufteilungsbescheid selbst ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Vollziehbar ist lediglich der Steuerbescheid, aus dem sich die aufzuteilende Gesamtschuld ergibt.[3]

[1] BFH v. 8.10.2002, III B74/02, BFH/NV 2003, 195; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 6; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 279 Rz. 13; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 279 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 279 AO Rz. 10 u. 11.
[2] BFH v. 27.8.1990, VI B 216/85, BFH/NV 1991, 214.
[3] BFH v. 4.12.2001, X B 155/01, BFH/NV 2002, 476; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 279 AO Rz. 14; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 279 AO Rz. 8; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 279 Rz. 6; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 279 Rz. 15.

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