Rz. 10

Nach § 279 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO soll der Bescheid über den in S. 1 vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus noch Angaben zu der Höhe der aufzuteilenden Steuer, dem für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, der Höhe der bei getrennter Veranlagung auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer sowie den auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnenden Beträgen enthalten. Darüber hinaus soll er auch die Höhe der den einzelnen Gesamtschuldnern zugeordneten Besteuerungsgrundlagen angeben, wenn insoweit von deren Angaben abgewichen wurde. Es handelt sich dabei um alle Angaben, die für die Aufteilung von Bedeutung sind. Ihre Kenntnis soll jedem Gesamtschuldner die Nachprüfung erlauben, ob die Aufteilung zutreffend durchgeführt worden ist.

Da § 279 Abs. 2 S. 2 AO nur eine Sollvorschrift ist, führt ihre Verletzung nicht zur Nichtigkeit oder auch nur zur Rechtswidrigkeit des Aufteilungsbescheids. Entsprechend § 126 Abs. 3 AO ist jedoch für den Fall der Versäumung der Einspruchsfrist das Fehlen eines Verschuldens zu unterstellen.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 279 AO Rz. 8.

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