Rz. 2
§ 279 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen