Rz. 7

Der gemeinschaftliche Vorschlag ist formbedürftig. Er ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben. Damit scheidet die Anwendung der elektronischen Form aus.[1] Durch den Zwang zum gemeinschaftlichen Vorgehen sollen mögliche Unklarheiten über die Wünsche der verschiedenen Gesamtschuldner und daraus folgende Streitigkeiten vermieden werden.[2] Die schriftliche Einreichung des Vorschlags oder die Erklärung zur Niederschrift haben bei dem für die Aufteilung zuständigen FA zu erfolgen.[3]

Grundsätzlich können sich die Gesamtschuldner bei ihrem gemeinschaftlichen Vorschlag, d. h. bei der Unterschriftsleistung unter dem gemeinsamen schriftlichen Vorschlag oder bei der Erklärung zur Niederschrift, vertreten lassen. Das Gesetz hat keine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben, obwohl bei der Stellvertretung leicht Nachweisprobleme hinsichtlich des Bestehens der Vertretungsmacht und damit Unsicherheiten über die Wirksamkeit des Vorschlags entstehen können. Die Stellvertretung eines Gesamtschuldners durch einen anderen ist nach dem sich aus § 181 BGB ergebenden Rechtsgrundsatz aber jedenfalls dann unzulässig, wenn die Möglichkeit eines Interessenwiderstreits zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen nicht auszuschließen ist.[4]

Da das Gesetz keine entgegenstehende Regelung trifft, kann der gemeinschaftliche Vorschlag von jedem der Gesamtschuldner bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag widerrufen werden.[5]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 3.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO § 274 Rz. 3.
[3] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 4.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 2.

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