Rz. 6

Sind alle Voraussetzungen für eine abweichende Aufteilung nach dieser Vorschrift erfüllt, so kann das FA entsprechend dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufteilen. Die Aufteilung nach dem vorgeschlagenen Maßstab steht also im Ermessen des FA. Soweit die Tilgung sichergestellt ist, dürfte es allerdings keine tragfähigen Gründe dafür geben, dem gemeinschaftlichen Vorschlag nicht zu folgen.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 274 AO Rz. 3; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 6; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 6.1.

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