Rz. 2
§ 274 AO ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Aufteilung anderenfalls nach den §§ 270–273 AO zu erfolgen hätte. Er gilt also nicht nur für die Aufteilung der veranlagten Steuer, sondern auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.
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