Rz. 4

Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein.

Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus den §§ 164, 165, 172ff. AO oder aus Vorschriften der Einzelsteuergesetze[1] ergeben. Auch Änderungen aufgrund oder infolge eines Rechtsbehelfsverfahrens fallen unter § 273 Abs. 1 AO.[2]

[2] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 273 AO Rz. 4.

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