Rz. 3

Für die Aufteilung von Nachforderungen aus der Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung verdrängt § 273 Abs. 1 AO als lex specialis den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 S. 1 AO. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die fiktiven Einzelveranlagungen nach § 273 Abs. 1 AO bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, z. B. weil bei dem einen die sich aus der fiktiven Einzelveranlagung ergebende Steuer trotz Erhöhung einer Besteuerungsgrundlage weiterhin 0 EUR beträgt, während sich die Besteuerungsgrundlagen bei dem anderen nicht ändern. In diesem Fall ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 S. 1 AO zurückzugreifen.[1]

Für den Fall, dass bereits die zuvor festgesetzte Steuer ganz oder teilweise aufgeteilt wurde, hat § 273 Abs. 1 AO als lex specialis Vorrang gegenüber § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO. Ist aus der früheren Festsetzung allerdings noch ein Steuerbetrag rückständig, ist § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO anzuwenden.[2]

[2] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 273 Rz. 3.

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