Rz. 2

§ 273 Abs. 1 AO gilt für alle Steuernachforderungen, die sich aus der Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ergeben. Auf Nachforderungen aus einer Änderung oder Berichtigung der Anrechnungsverfügung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1]

Bei mehrfacher Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung kann § 273 Abs. 1 AO auch wiederholt zur Anwendung kommen. Der Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO ist auch dann anwendbar, wenn bereits die zuvor festgesetzte Steuer ganz oder teilweise aufgeteilt wurde.[2]

Für Nebenleistungen i. S. v. § 276 Abs. 4 AO gilt der Aufteilungsmaßstab gem. § 273 Abs. 1 AO insoweit, als diese auf die Steuernachforderung entfallen.[3]

Nach § 273 Abs. 2 AO ist der in Abs. 1 genannte Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist.

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 273 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 273 AO Rz. 6; unklar Schlücking, DStR 1985, 141, 145.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge