Rz. 2
§ 273 Abs. 1 AO gilt für alle Steuernachforderungen, die sich aus der Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ergeben. Auf Nachforderungen aus einer Änderung oder Berichtigung der Anrechnungsverfügung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1]
Bei mehrfacher Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung kann § 273 Abs. 1 AO auch wiederholt zur Anwendung kommen. Der Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO ist auch dann anwendbar, wenn bereits die zuvor festgesetzte Steuer ganz oder teilweise aufgeteilt wurde.[2]
Für Nebenleistungen i. S. v. § 276 Abs. 4 AO gilt der Aufteilungsmaßstab gem. § 273 Abs. 1 AO insoweit, als diese auf die Steuernachforderung entfallen.[3]
Nach § 273 Abs. 2 AO ist der in Abs. 1 genannte Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist.
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