Rz. 1

§ 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

Die Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO wird damit begründet, dass der allgemeine Aufteilungsmaßstab der §§ 270, 271 AO in Fällen, in denen die Änderung auf eine Erhöhung der Einkommens- oder Vermögensteile nur eines der Ehegatten zurückgehe, den anderen Ehegatten unbillig belasten würde.[1] Damit wird die Frage des Aufteilungsmaßstabs unzulässigerweise mit der des aufzuteilenden Betrags vermischt. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach der Systematik der §§ 270 bis 272 AO nach den auf die einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Besteuerungsgrundlagen des gesamten Veranlagungszeitraums, ergibt sich also auf der Ebene der Steuerfestsetzung. Demgegenüber ergibt sich der aufzuteilende Betrag auf der Ebene der Steuererhebung. Es besteht u. E. kein tragfähiger Grund dafür, die grundsätzliche Trennung dieser beiden Ebenen für den Fall von Steuernachforderungen nach vollständiger Tilgung der früher festgesetzten Steuerschuld aufzuheben.

Die Sonderregelung erscheint daher systematisch verfehlt und sollte bei einer künftigen Überarbeitung der AO gestrichen werden, da sie zu unnötigen Komplizierungen bei einer wichtigen Gruppe von Aufteilungsfällen sowie zu sonst vermeidbaren Auslegungsproblemen führt.[2] Bis dahin ist sie allerdings anzuwenden, da verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.

[1] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 273 AO Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 273 AO Rz. 1; s. BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl II 1995, 487, s. auch BFH v. 18.7.2000, VII R 32, 33/99, BFH/NV 2001, 86.
[2] Ebenso Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 273 Rz. 1.

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